Selbständige, Freiberufler, Beamte sowie Studenten können eine private Krankenversicherung wählen – Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte – auch angestellte Ärzte und Zahnärzte) unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls.
Selbständige, Freiberufler, Ärzte & Beamte
Für Selbständige, Freiberufler (auch freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte) sowie Beamte und Beamte auf Widerruf ist der Zutritt in die private Krankenversicherung – unabhängig von der Höhe ihres Einkommens – generell
Gleiches gilt für den gesamten Personenkreis mit Beihilfeanspruch, wie z.B. Familienangehörige von Berufssoldaten, beihilfeberechtigte Ehepartner und Kinder, Angestellte mit Beihilfeanspruch.
Arbeiter und Angestellte & angestellte Ärzte und Zahnärzte
Arbeiter und Angestellte sowie angestellte Ärzte und Zahnärzte hingegen können eine private Krankenversicherung nur dann wählen, wenn ihr jährliches Brutto-Einkommen während der letzten 3 Kalenderjahre die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) überstieg. Im Jahr 2013 liegt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung bei 52.200 Euro Brutto-Jahreseinkommen.
Zum anrechenbaren Brutto-Einkommen zählen alle regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, so auch das 13. Gehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen. Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt jeweils zum 01.01. eines Jahres.
Abweichende Verdienstgrenze für seit 2002 privat Versicherte
Abweichend von der vorgenannten Regelung existiert für Angestellte und Arbeitnehmer (auch für angestellte Ärzte und Zahnärzte), die bereits am 31.12.2002 Vollversicherungsschutz über eine private Krankenversicherung hatten, seit 2003 jeweils eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Bemessungsgrenze genannt). Die besondere Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2013 47.250 Euro Brutto-Jahreseinkommen.
Arbeitnehmer unter der Versicherungspflichtgrenze
Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, können Ihren gesetzlichen Versicherungsschutz durch eine private Zusatzversicherung ergänzen.
Studenten
Für Studenten endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse spätestens nach 14 Semestern bzw. nach Beendigung des 30. Lebensjahres. Dann haben sie die Wahl, sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Studenten, die während der gesamten Studienzeit eine private Krankenversicherung bevorzugen, können sich vor Studienbeginn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen.