In der privaten Krankenversicherung dient das Krankentagegeld der finanziellen Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte kann entscheiden, nach welcher Karenzzeit die Krankentagegeld-Zahlung beginnen soll. Innerhalb der Karenzzeit erfolgt keine Tagegeldzahlung. Hat der Versicherte in seinem Vertrag für die private Krankenversicherung beispielsweise eine Karenzzeit von 21 Tagen vereinbart, erhält er die Zahlung des Krankentagegeldes ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit und zwar in der Höhe des vertraglich vereinbarten Tagessatzes.
Grundsätzlich gilt: je kürzer die Karenzzeit bzw. je früher der Beginn der Krankentagegeld-Zahlung gewählt wird, desto höher ist der Beitrag.
Höhe des Krankentagegeldes und Berechnung des Tagessatzes
Bei der Berechnung des maximal versicherbaren Krankentagegeldes ist in der Regel das Nettoeinkommen zugrunde zu legen. So kann höchstens das auf den Tag umgerechnete Nettoeinkommen als Tagessatz versichert werden; jedoch kann auf Wunsch auch ein geringeres Krankentagegeld gewählt werden.
Aus Vereinfachungsgründen begrenzen einige private Krankenversicherungen das maximal versicherbare Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit auf 80% des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Für Selbständige und Freiberufler gelten als Berechnungsgrundlage für das Krankentagegeld 80% des Einkommens aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit.
Da Existenzgründer noch keinen Einkommensnachweis haben, gilt für Sie eine besondere Regelung, die von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich ist: Existenzgründern wird im Rahmen des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung höchstens die Absicherung von täglich 50 Euro bis 80 Euro Krankentagegeld je Kalendertag gewährt. Die spätere Erhöhung des Tagessatzes ist mit Einkommensnachweis möglich.
Beginn der Krankentagegeld-Zahlung für Selbständige und Freiberufler
Selbständige und Freiberufler müssen bei Antragstellung für die private Krankenversicherung auch die Entscheidung darüber treffen, nach welcher Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Krankentagegeld gezahlt werden soll.
Als Regel gilt: Die Krankentagegeld-Zahlung sollte so spät wie möglich einsetzen, um den Beitrag möglichst gering zu halten – jedoch gleichzeitig so früh wie nötig beginnen, um bei längerer Arbeitsunfähigkeit in keine finanzielle Notlage zu geraten. Für den Beginn der Krankentagegeld-Zahlung wählen Selbständige und Freiberufler im Regelfall den 22. Tag oder den 29. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Wer sogar 6 Wochen Verdienstausfall überbrücken kann, wählt als Beginn den 43. Tag und hat damit eine Krankentagegeldversicherung zu einem sehr geringen Beitrag. Als sinnvoll kann sich auch die Staffelung des Tagessatzes erweisen, z.B. die Vereinbarung von 50 EUR ab dem 22. Tag und von weiteren 30 EUR ab dem 43. Tag – auch das reduziert den Beitrag.
Beginn der Krankentagegeld-Zahlung für Arbeitnehmer und Angestellte
Arbeitnehmer und Angestellte erhalten in der Regel während der ersten 42 Tage der Arbeitsunfähigkeit eine Gehaltsfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung ihres Nettoeinkommens vom Arbeitgeber. Somit können sie erst ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag versichern. Darüber hinaus haben Angestellte in Führungspositionen in Einzelfällen eine länger andauernde Gehaltsfortzahlung in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, so dass die Tagegeld-Zahlung aus der privaten Krankenversicherung entsprechend später beginnen kann.
Beitragsrabatt beim Krankentagegeld einzelner Berufsgruppen
Die Beiträge für die Krankentagegeldversicherung unterscheiden sich – je nach Berufsgruppe – bei den Versicherern teils deutlich. Bei einigen Unternehmen können sich Arbeitnehmer besonders günstig versichern – andere hingegen bieten bis zu 30% Beitragsrabatt für Selbständige und Freiberufler. Darüber hinaus erhalten freiberuflich tätige und angestellte Ärzte, freiberuflich tätige Architekten, Rechtsanwälte und Steuerberater häufig einen Beitragsrabatt auf das Krankentagegeld.
Tagegeld: Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld?
Umgangssprachlich ist häufig die Rede von Tagegeld. Dies kann jedoch zu schwerwiegenden Verwechselungen führen, denn es gibt neben dem Krankentagegeld, das bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, noch ein Krankenhaustagegeld, das jedoch nur bei Krankenhausaufenthalten gezahlt wird. Versichert jemand fälschlicherweise nur ein Krankenhaustagegeld, geht er leer aus, wenn er zwar arbeitsunfähig, jedoch nicht im Krankenhaus ist. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit könnte dadurch die Existenz bedroht sein. Beinhaltet die private Krankenversicherung sowohl Krankentagegeld, als auch Krankenhaustagegeld, kommen beide Tagegelder parallel zur Auszahlung, wenn die Karenzzeit für das Krankentagegeld vorüber ist.
Fazit: Das Krankentagegeld ist ein wichtiger Baustein des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung, das im Regelfall mitversichert werden sollte. Ausnahme: Besteht eine anderweitige und ausreichende Absicherung gegen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, kann die Versicherung eines Krankentagegeldes entfallen.