Ein Versicherter, der wieder versicherungspflichtig in der GKV wird, kann sich nur in Ausnahmefällen von dieser Versicherungspflicht befreien lassen – die wichtigsten sind:
- Arbeitnehmer, die durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden,
- Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird (Altersteilzeitbeschäftigte). Dies gilt auch für Personen, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
- Rentner oder Rentenantragsteller,
- Studenten und Praktikanten,
- Beschäftigte als Arzt im Praktikum und
- Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Leistungsbezugs eine private Krankenversicherung bestand, die der Art und dem Umfang nach der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht,
Der Nachweis einer privaten Krankenversicherung ist notwendig.
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an. Sind jedoch Leistungen bezogen worden, gilt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich.