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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung


Auch für die private Krankenversicherung erhalten Arbeitnehmer und Angestellte einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Beitrag.

Privat Versicherte erhalten einen Zuschuß vom Arbeitgeber in Höhe von 50% ihres Beitrages zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung – jedoch ist der Beitragszuschuß begrenzt auf den durchschnittlichen Höchstzuschuß in der gesetzlichen Krankenkasse. Das bedeutet, daß der private Krankenversicherungsbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung bis zur doppelten Höhe der vorgenannten Beiträge voll arbeitgeberzuschussfähig sind.

Der max. Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die private Krankenversicherung im Jahr 2012 beträgt 287,44 Euro. Als maximaler Arbeitgeberanteil für die private Pflegepflichtversicherung gilt im Jahr 2013 der Betrag von 38,39 Euro.

Den Beitragszuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrages für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung erhält der Arbeitnehmer bzw. Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige wie Ehepartner und Kinder, die privat mit versichert sind. Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss besteht für Kind und Ehepartner jedoch nur dann, wenn diese im Falle der Versicherung des Arbeitnehmers über die gesetzliche Krankenkasse ebenfalls Mitglied in der beitragsfreien Familienversicherung wären. Als Grenze für den Höchstzuschuß für Familienangehörige gilt ebenfalls der oben genannte Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Arbeitgeberzuschuss verändert sich

Da die Höchstgrenze für den Arbeitgeberzuschuss durch den jeweils geltenden durchschnittlichen Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse bestimmt wird, erhöht sich der max. Zuschuß zur privaten Krankenversicherung, wenn der durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen steigt. Arbeitnehmer und Angestellte (sowie deren Ehepartner und Kinder, die privat versichert sind) erhalten allein durch die sich jährlich erhöhende für Jahr einen höheren Arbeitgeberzuschuss für ihre private Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber – vorausgesetzt, der durchschnittliche Beitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse bleibt unverändert bzw. erhöht sich.


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