Das vorsätzliche oder fahrlässige Verschweigen einer Krankheit bei der Stellung eines Antrages auf private Krankenversicherung kann schwerwiegende Folgen für den Versicherten haben: sowohl die nachträgliche Erhöhung des Beitrages in Form eines Beitragszuschlages für die verschwiegene Krankheit, als auch ein Leistungsausschluss für die betreffende Krankheit (falls überhaupt möglich) oder die Kündigung des aktuellen Tarifes (und damit verbunden die Umstufung in den Basistarif) sind möglich.
Der Vertrag auf private Krankenversicherung wird nach bekannt werden des Verschweigens einer Krankheit so gestellt, als wäre diese bereits bei Antragstellung angegeben worden.
Mit dem Verschweigen einer Krankheit und den daraus resultierenden Folgen gleichzusetzen ist eine anderweitige unwahre oder unvollständige Angabe zum Gesundheitszustand. So handelt es sich ebenfalls um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, wenn der Versicherte beispielsweise verschwiegen hat, dass ihm 5 Zähne aus seinem natürlichen Gebiss fehlen – selbstverständlich gilt das nur dann als Verschweigen im Sinne der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wenn der Versicherer im Antrag nach der Anzahl fehlender Zähne fragt.