Die privaten Krankenversicherer erbringen ihre Leistungen auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ) sowie nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Die Gebührenordnung der Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker
Ärzte, die Privatpatienten behandeln, haben grundsätzlich die Möglichkeit, über den einfachen Satz hinaus zu liquidieren. Die Abrechnungshöhe der Ärzte und Zahnärzte bewegt sich in folgendem Gebührenrahmen (die Angaben beziehen sich auf den x-fachen Satz der jeweiligen Gebührenordnungen):
für persönliche ärztliche und zahnärztliche Leistungen:
– Regelhöchstsatz – bis zum 2,3 fachen Satz
– Höchstsatz – bis zum 3,5 fachen Satz
für medizinisch-technische Leistungen:
– Regelhöchstsatz – bis zum 1,8 fachen Satz
– Höchstsatz – bis zum 2,5 fachen Satz
für Laboruntersuchungen:
– Regelhöchstsatz – bis zum 1,15 fachen Satz
– Höchstsatz – bis zum 1,3 fachen Satz
Rechnungen oberhalb dieser Höchstsätze sind nur über eine Honorarvereinbarung möglich.
Die Versicherungstarife unterscheiden sich in der maximalen Höhe der Erstattung für Leistungen – sie variieren zwischen dem 2,3 fachen bzw. 3,5 fachen Satz der Gebührenordnungen bzw. sogar darüber hinaus (Erstattung bis zum vollen Rechnungsbetrag).