Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung bildet die Grundlage zur Berechnung des Höchstbeitrages für die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2013 liegt bei 47.250 Einkommen bzw. 3.937,50 Euro monatlichem Einkommen.
Seit 01.01.2003 hat die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung keine Relevanz mehr für einen Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung. Bis zum 31.12.2002 waren die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (bei Überschreiten dieser Grenze während der letzten 3 Kalenderjahre können sich Angestellte privat versichern) und die Grenze zur Bemessung der Beiträge in der Krankenkasse identisch.
Beitragsbemessungsgrenze bestimmt Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
Unabhängig vom Einkommen zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer und Angestellte ihren Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung prozentual je nach dem Beitragssatz Ihrer Krankenkasse bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.
Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung bemisst sich an Beitragsbemessungsgrenze
Nicht nur der Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse bestimmt sich durch die Beitragsbemessungsgrenze, sondern auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung. Privat Versicherte erhalten vom Arbeitgeber einen hälftigen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung bis zum Höchstzuschuss, der anhand dieser Einkommensgrenze und dem durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bestimmt wird. Ebenfalls ist die Höhe des Krankengeldes für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer und Angestellte von dieser Bemessungsgrenze abhängig.