Die Beihilfe ist ein Zuschuß des Dienstherrn zu den Krankheitskosten seiner Bediensteten. Anspruch darauf haben nur Beamte und Beamtenanwärter sowie Angestellte, die im Rahmen einer Sondervereinbarung mit ihrem Dienstherrn Beihilfe erhalten. Über die Beihilfe wird ein prozentualer Anteil der Krankheitskosten abgedeckt. Die Höhe der Beihilfe ist sowohl abhängig vom Beihilfesystem des Dienstherrn (Bundes- oder Landesbeihilfe), als auch vom Familienstand – sie variiert zwischen 50 % und 80 %.
Abdeckung der Versorgungslücke durch Private Krankenversicherung
Um die Krankheitskosten hundertprozentig abzudecken, können Sie als Beihilfeberechtigter bei den privaten Krankenversicherern Tarife mit jeweils den Prozentsätzen abschließen, die von der Beihilfestelle nicht getragen werden.